Zwischenhandel mit Eintrittskarten als sonstige Leistung
Die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen/kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter ist eine sonstige Leistung.
Der Ort dieser Leistung bestimmt sich mangels Spezialregelung gemäß § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitzort des leistenden Unternehmers.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 3.6.2009 (AZ: XI R 34/08)

