Leistungen im Rahmen so genannter Mailing-Aktionen als einheitliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG

Leistungen, die im Zusammenhang mit einer so genannten Mailing-Aktion erbracht werden, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.10.2009 (Az.: XI R 52/06) Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 15.10.2009 (Az: XI R 52/06)

Pressemitteilung des BFH Nr. 110 vom 30.12.2009

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