Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005 u.a.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
BFH bejaht Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Urteilen vom 18.11.2009 (Az.: X R 34/07, X R 6/08) und 9.12.2009 (Az.: X R 28/07) hält der Bundesfinanzhof (BFH) an seiner bereits im Beschluss vom 1.2.2006 (Az.: X R 166/05) vertretenen Auffassung fest, dass im Anwendungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) ab dem 1.1.2005 geleistete Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und andere Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
In dem Urteil vom 18.11.2009 (Az.: X R 6/08) hat der BFH auch über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen entschieden.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung gehören Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen, zu bestimmten Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie bestimmte Risikolebensversicherungen und vor dem Jahr 2005 abgeschlossene private Renten- und Lebensversicherungen. Solche Beiträge können (vorbehaltlich der so genannten Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG) jährlich mit insgesamt höchstens 2.400 Euro, in bestimmten Fällen nur bis zu 1.500 Euro abgezogen werden.
Nach Auffassung des BFH hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise danach differenziert, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang allein tragen muss oder ob sich dessen Arbeitgeber hieran durch Beitragszahlungen oder durch Beihilfen im Krankheitsfall beteiligt. Eine weitergehende steuerliche Freistellung gebiete auch nicht die Steuerfreiheit des Existenzminimums.
Grundfreibetrag
In dem Urteil vom 18.11.2008 (Az.: X R 34/07) hatte der BFH zusätzlich über die Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2005 im Fall der Zusammenveranlagung zu berücksichtigenden Grundfreibetrags zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Existenzminimum nicht der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies wird durch den Grundfreibetrag berücksichtigt. Messgröße hierfür ist das staatlich garantierte Sozialhilfeniveau. Hierzu legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über das Existenzminimum vor. Das sächliche Existenzminimum beträgt danach bei Ehegatten im Jahr 2005 12.240 Euro. Nach Auffassung des BFH ist diese Berechnung nicht zu beanstanden.
Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 18.11.2009 (Az.: X R 34/07)
Urteil vom 18.11.2009 (X R 6/08)
Urteil vom 19.12.2009 (X R 28/07)
Pressemitteilung des BFH Nr. 3 vom 13.1.2010

