Die so genannte Hinzurechnungsbesteuerung verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 21.10.2009 (Az.: I R 114/08) entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des Außensteuergesetzes (AStG) gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Werden nachteilige Steuerfolgen für Gebietsausländer - wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung - in typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Fehlt es an einer solchen Möglichkeit („Motivtest“), steht der belastende Steuernachteil nur dann in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn eine Gesellschaft im Rahmen ihres Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 2008 in § 8 Abs. 2 AStG die Möglichkeit des Gegennachweises geschaffen. Er hat dabei aber Kapitalanlagegesellschaften und auch die besondere Behandlung von Betriebsstätteneinkünften ausgespart. Es ist deswegen nach wie vor zweifelhaft, ob die Neuregelung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt. Der BFH bringt diese Zweifel zum Ausdruck.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 21.10.2001 (I R 114/08)

Pressemitteilung des BFH Nr. 4 vom 13.1.2010

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