Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.11.2009 (Az.: IX R 1/09) entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.
Im Urteilsfall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung erst im Jahr 2001 zu versteuern.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 11.11.2009 (AZ: IX R 1/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 5 vom 20.1.2010

