Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten

Mit Urteil vom 10..11.2009 (Az.: VII R 6/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt (FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.

Der BFH stellte klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle zwischen dem FA und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst die Empfängerin der Leistung des FA ist, kann das FA von ihr auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den hier nicht vorliegenden Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in früheren Entscheidungen (vom 28.1.2004, VII B 139/03 und vom 6.6.2003, VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch festzuhalten sei.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 10.11.2009 (AZ: VII R 6/09)

Pressemitteilung des BFH Nr. 8 vom 27.1.2010

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