Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage
Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 Prozent) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Der BFH entschied, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 Prozent des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 19.11.2009 (AZ: V R 41/08)
Pressemitteilung des BFH Nr. 6 vom 27.1.2010

