Grenzgänger auf Dienstreisen

Der BFH hat mit drei Entscheidungen zu Streitfragen bei der Besteuerung so genannter Grenzgänger nach den DBA mit der Schweiz und Frankreich Stellung genommen.

So genannte Grenzgänger sind Steuerpflichtige, die regelmäßig zwischen ihrem Wohnsitz in einem Vertragsstaat und dem Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hin und zurück pendeln. Das Besteuerungsrecht für Grenzgänger steht nach den DBA dem Wohnsitzstaat zu. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates entfällt jedoch bei einer berufsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz an mehr als 60 Tagen (DBA-Schweiz) bzw. an mehr als 45 Tagen (DBA-Frankreich).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob diese Höchstgrenzen durch Dienstreisen der Steuerpflichtigen überschritten wurden.

Im Streitfall I R 15/09 hat er dies für die Grenzgängerregelung des DBA-Schweiz verneint, da bei der Berechnung der „schädlichen“ Nichtrückkehrtage zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland zu berücksichtigen waren, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Steuerpflichtige an den Wohnsitz zurückgekehrt ist (eintägige Dienstreisen, Rückreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen).

Für das DBA-Frankreich hat der BFH dagegen im Streitfall I R 84/08 angenommen, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz in diese Berechnung einzubeziehen sind, wenn der Steuerpflichtige ganztägig außerhalb der im Abkommen festgelegten Grenzzone gearbeitet hat. Keine Nichtrückkehrtage sind auch Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören demgegenüber nach beiden DBA regelmäßig zu den Nichtrückkehrtagen. Um einen Nichtrückkehrtag handelt es sich auch, wenn der Arbeitnehmer während der Dienstreise infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Im Streitfall I R 83/08 entschied der BFH unter Berufung auf die abkommensrechtliche Sonderregelung für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Schweizer Kapitalgesellschaft in Deutschland auch insoweit von der Besteuerung freizustellen sind, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet worden ist.
Die Entscheidungen weichen zum Teil von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab und sind als Präzedenzfälle von Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren, die derzeit noch beim BFH, aber auch den Finanzgerichten und den Finanzämtern, insbesondere in Baden-Württemberg, anhängig sind.

Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 11.11.2009 (AZ: I R 83/08)

Urteil vom 11.11.2009 (AZ: I R 84/08)

Urteil vom 11.11.2009 (AZ: I R 15/09)

Pressemitteilung des BFH Nr. 10 vom 3.2.2010

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