BFH erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Der BFH hat mit Urteil vom 22.9.2009 (Az.: VIII R 31/07) entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche Einkünfte erzielt.
In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (Az.: VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 22.9.2009 (AZ: VIII R 31/07)
Urteil vom 22.9.2009 (AZ: VIII R 63/06)
Urteil vom 22.9.2009 (AZ: VIII R 79/06)
Pressemitteilung des BFH Nr. 9 vom 3.2.2010

