Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.12.2009 (Az.: VI R 63/08) entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.
Bei derartigen Aufwendungen handele es sich nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf, auch wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG seien grundsätzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Beschluss vom 17.12.2009 (AZ: VI R 63/08)
Pressemitteilung des BFH Nr. 14 vom 17.02.2010

