Finanzämter dürfen von Steuerberatern und Rechtsanwälten mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.10.2009 (Az.: VIII R 78/05) entschieden, dass Steuerberater und Rechtsanwälte im Rahmen einer sie persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen Unterlagen nicht aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verweigern dürfen, wenn das Finanzamt die Unterlagen lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch bei Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen. Rechtsanwälte und Steuerberater müssen deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 103, 104 AO bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.
Die gesetzlichen Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte bestehen zwar grundsätzlich auch in der bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Beschluss vom 28.10.2009 (AZ: VIII R 78/05)
Pressemitteilung des BFH Nr. 16 vom 17.02.2010

