Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk
Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände - hier in einem Bergwerk unter Tage - als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.6.2009 (Az.: VI R 61/06) keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen.
Ist der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liegt keine Auswärtstätigkeit - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung - vor. Dies gilt auch, wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers um ein größeres, räumlich umschlossenes "Werksgelände" unter Tage handelt. Eine "Fahrtätigkeit" auf dem Betriebsgelände rechtfertigt daher den Werbungskostenabzug von Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 18.6.2009 (AZ: VI R 61/06)
Pressemitteilung des BFH Nr. 91 vom 30.9.2009

