Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: II R 44/07) entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

Für die vom Versicherungsnehmer übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten fehle es an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versicherungsteuerpflicht. Dass der Versicherer nach dem Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, sei wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Beschluss vom 16.12.2009 (AZ: II R 44/07)

Pressemitteilung des BFH Nr. 19 vom 3.3.2010

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