Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2009 (Az.: I R 56/08) entschieden, dass Nachbargemeinden eines Flughafens auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zusteht, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind.
Zwar seien die Lärmmessstationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 16.12.2009 (AZ: I R 56/08)
Pressemitteilung des BFH Nr. 21 vom 10.03.2010

