Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt. Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer.

An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest.

Die Entscheidungen sind auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteile vom 15.06.10  (AZ: III R 10/09 und VIII R 14/09)

Pressemitteilung des BFH Nr. 70 vom 16.08.2010

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Download: EDV-Arbeitskreis (Mietwohngrundstück/Geschäftsgrundstück)

Wie im Seminar EDV-Arbeitskreis angekündigt, können Sie sich hier die Tabellen für Mietwohngrundstück/Geschäftsgrundstück herunterladen.

Excelicon Tabellen für Mietwohngrundstück/Geschäftsgrundstück (Größe ca. 25 KB)

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