Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde

Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben steuerfrei, auch wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.

Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 17.06.10 (AZ: VI R 50/09)

Pressemitteilung des BFH Nr. 77 vom 08.09.2010

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Wie im Seminar EDV-Arbeitskreis angekündigt, können Sie sich hier die Tabellen für Mietwohngrundstück/Geschäftsgrundstück herunterladen.

Excelicon Tabellen für Mietwohngrundstück/Geschäftsgrundstück (Größe ca. 25 KB)

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