Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs
Für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge entstehen keine Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO), wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.
Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 31.8.2011 (AZ: X R 49/09)
Pressemitteilung des BFH Nr. 4 vom 18.1.2012

