Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist im Bundesgesetzblatt vom 15.10.2007 verkündet worden.

Danach gilt/gelten rückwirkend zum 1.1.2007

  • ein Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro (bisher 1.848 Euro, § 3 Nr. 26 EStG);
  • eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich bis zu 500 Euro/Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Das Gesetz schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG und den Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten in dieser Höhe aus;
  • ein erleichterter Zuwendungsnachweis für Spenden bis 200 Euro (bisher 100 Euro, § 50 Abs. 2 EStDV);
  • neue Höchstbeträge für den Spendenabzug (z.B. 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) und für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (1 Million Euro statt bisher 307.000 Euro). Im VZ 2007 kann auf Antrag noch § 10b Abs.1 EStG aF angewendet werden;
  • für unrichtige Zuwendungsbestätigungen/fehlverwendete Mittel bei der ESt/KSt ein niedrigerer (30 % statt bisher 40 % der Zuwendungen) und bei der Gewerbesteuer ein höherer (15 % statt bisher 10 %) Haftungsbetrag;
  • eine von 30.678 Euro auf 35.000 Euro erhöhte Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften/Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen.

Am 16.10.2007 ist eine Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 in Kraft getreten, die auf Wunsch des Bundesrats ins Gesetz aufgenommen worden ist. Danach kann für Erstinvestitionsvorhaben in den in Anlage 1 InvZulG 2007 aufgeführten Teilen Berlins, mit denen nach dem 16.10.2007 und vor dem 1.1.2009 begonnen wird, eine Investitionszulage beantragt werden. Sie beträgt 7,5 % für mittlere und 15 % für kleine Unternehmen.

Zum 1.1.2008 wird die Umsatzgrenze u.a. für die Besteuerung gemeinnütziger Vereine nach Durchschnittssätzen im § 23a Abs. 2 UStG von 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben.

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